KI-Kennzeichnungspflicht seit August 2026: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Künstliche Intelligenz ist längst im Arbeitsalltag angekommen: Texte entstehen mit ChatGPT, Bilder mit generativen KI-Werkzeugen und auf immer mehr Websites beantworten Chatbots die ersten Kundenfragen. Seit dem 2. August 2026 gelten in der EU verbindliche Transparenzpflichten nach Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung. Sie betreffen nicht pauschal jede KI-Nutzung, sondern klar definierte Fälle – je nachdem, ob ein Unternehmen ein KI-System anbietet oder betreibt.

Das ist kein Grund für Panik, aber ein guter Anlass, die eigene KI-Nutzung strukturiert zu prüfen. Wir erklären Ihnen, was hinter der häufig so genannten KI-Kennzeichnungspflicht steckt, was tatsächlich offengelegt werden muss und wo keine pauschale Kennzeichnung erforderlich ist.

Was steckt hinter der KI-Kennzeichnungspflicht?

Grundlage ist Artikel 50 der EU-KI-Verordnung. Das Ziel ist einfach erklärt: Menschen sollen erkennen können, wann sie mit einem KI-System interagieren oder wenn bestimmte Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Es geht nicht darum, KI zu verhindern, sondern um nachvollziehbare und vertrauenswürdige Kommunikation.

Die Verordnung unterscheidet zwischen Anbietern, die KI-Systeme entwickeln oder unter eigenem Namen bereitstellen, und Betreibern, die solche Systeme beruflich einsetzen. Welche Pflicht ein Unternehmen trifft, hängt daher von seiner konkreten Rolle und dem jeweiligen Anwendungsfall ab.

Was muss gekennzeichnet oder offengelegt werden?

KI-Systeme im direkten Kundenkontakt

Bei Chatbots, Voicebots und anderen Systemen, die direkt mit Menschen interagieren, müssen betroffene Personen grundsätzlich darüber informiert werden, dass sie mit einer KI sprechen – spätestens bei der ersten Interaktion. Eine Ausnahme gilt, wenn dies für eine durchschnittlich informierte und aufmerksame Person offensichtlich ist. Unternehmen sollten bei eingesetzten Lösungen prüfen, ob der Hinweis technisch und inhaltlich eindeutig umgesetzt ist.

Deepfakes und täuschend echte KI-Medien

Wer KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte veröffentlicht, die echten Personen, Orten, Objekten oder Ereignissen täuschend ähnlich erscheinen, muss deren künstlichen Ursprung offenlegen. Im Marketing kann das beispielsweise fotorealistische KI-Models, inszenierte Ereignisbilder oder geklonte Stimmen betreffen.

KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse

Automatisch erzeugte oder manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen grundsätzlich als KI-generiert offengelegt werden. Eine wichtige Ausnahme besteht, wenn ein Mensch den Inhalt geprüft oder redaktionell kontrolliert hat und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt.

Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung

Wer Systeme zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung einsetzt, muss die davon betroffenen Personen grundsätzlich über den Betrieb des Systems informieren. Zusätzlich sind die einschlägigen Datenschutzvorgaben zu beachten.

Maschinenlesbare Markierungen

Anbieter generativer KI-Systeme müssen deren Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar machen, soweit dies technisch machbar ist. Dazu können Metadaten oder digitale Wasserzeichen dienen. Unternehmen sollten vorhandene Herkunftsinformationen nicht entfernen und sie in ihren Veröffentlichungsprozessen berücksichtigen.

Was muss in der Regel nicht gekennzeichnet werden?

Ein häufiges Missverständnis lautet: „Ab jetzt braucht jeder KI-Inhalt ein Label.“ Das stimmt so nicht. Die Verordnung sieht keinen pauschalen Kennzeichnungszwang für jede unterstützende Nutzung von KI vor.

  • Assistierende Bearbeitung: Rechtschreibkorrekturen, stilistische Überarbeitungen oder andere Funktionen, die den Ausgangstext nicht wesentlich verändern, lösen nicht automatisch eine Kennzeichnungspflicht aus.
  • Redaktionell geprüfte Texte: Bei Texten zu Themen von öffentlichem Interesse kann die Offenlegung entfallen, wenn eine menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle erfolgt und redaktionelle Verantwortung übernommen wird.
  • Offensichtlich künstliche Darstellungen: Bei klar erkennbar stilisierten Illustrationen ist eine Täuschung meist weniger wahrscheinlich als bei fotorealistischen Motiven. Der konkrete Kontext bleibt entscheidend.
  • Rein interne Nutzung: Interne Entwürfe, Protokolle oder E-Mails fallen nicht allein deshalb unter Artikel 50, weil KI bei ihrer Erstellung unterstützt hat. Andere Vorgaben, etwa zu Datenschutz oder Vertraulichkeit, gelten unabhängig davon weiter.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht nur: „Haben wir KI eingesetzt?“, sondern auch: Welche Rolle haben wir, welcher Anwendungsfall liegt vor und könnte unser Publikum über Ursprung oder Funktionsweise getäuscht werden?

Warum Unternehmen das Thema ernst nehmen sollten

Verstöße gegen Pflichten der KI-Verordnung können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Für Verstöße gegen andere als die besonders schwer sanktionierten Vorschriften sieht die Verordnung grundsätzlich Höchstbeträge von bis zu 15 Millionen Euro oder – bei Unternehmen – bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres vor. Welche Sanktion tatsächlich greift, hängt vom Einzelfall und den gesetzlichen Maßstäben ab.

In Deutschland übernimmt die Bundesnetzagentur eine zentrale Rolle bei der Umsetzung und Aufsicht. Daneben können je nach Anwendung weitere zuständige Stellen und Rechtsgebiete relevant sein. Unabhängig von Sanktionen ist Transparenz auch eine Vertrauensfrage: Ein klarer Umgang mit KI kann zum Qualitätsmerkmal einer Marke werden.

Erste Schritte für Ihr Unternehmen

  • Bestandsaufnahme: Erfassen Sie, wo Sie oder Ihre Dienstleister bereits KI einsetzen – beispielsweise auf der Website, in Social Media, im Newsletter oder im Kundenservice.
  • Rollen klären: Prüfen Sie, ob Sie im jeweiligen Fall Anbieter oder Betreiber sind und welche Verpflichtung daraus folgt.
  • Inhalte einordnen: Unterscheiden Sie zwischen unterstützender Bearbeitung, vollständig generierten Inhalten, Deepfakes und Anwendungen mit direkter Interaktion.
  • Kennzeichnungskonzept entwickeln: Legen Sie fest, wie Hinweise verständlich, gut wahrnehmbar und einheitlich ausgespielt werden.
  • Interne Leitlinien definieren: Bestimmen Sie, welche Werkzeuge genutzt werden dürfen, wer Inhalte prüft und wer die redaktionelle Verantwortung übernimmt.
  • Chatbots prüfen: Stellen Sie sicher, dass digitale Assistenten transparent auf ihren KI-Einsatz hinweisen.
  • Dokumentation sichern: Halten Sie Entscheidungen und Freigaben nachvollziehbar fest und bewahren Sie maschinenlesbare Herkunftsangaben auf.

Unser Fazit

Die KI-Kennzeichnungspflicht ist kein pauschales Label für jeden KI-gestützten Inhalt. Entscheidend sind die Rolle Ihres Unternehmens, die Art des Systems, der Veröffentlichungskontext und das mögliche Täuschungsrisiko. Wer Prozesse, Zuständigkeiten und Hinweise jetzt sauber organisiert, schafft Rechtssicherheit und stärkt zugleich das Vertrauen in die eigene Kommunikation.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.